In einer BKH Bildungsveranstaltung am vergangenen Freitag informierte Jürgen Sapara viele Bürgerinnen und Bürger in Schwalmstadt zum Thema: Direkte Demokratie. In seinem Vortrag konnte Sapara die Themen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide mit einer tollen Präsentation anschaulich darstellen. Desweiteren wurde erklärt, wie sich Bürgerräte zusammen setzen/können.

Die FREIE WÄHLER fordern in ihrem Wahlprogramm mehr Bürgerbeteiligung. So sollen zukünftig Bürgerbegehren und Bürgerentscheide ermöglicht werden. Außerdem fordern die FREIE WÄHLER Bürgerräte nach dem Zufallsprinzip, die dann in Entscheidungsprozessen Mitspracherecht haben. Für den Fraktionsgeschäftsführer der FREIE WÄHLER Schwalmstadt J. Sapara ist klar: „Wir müssen mehr Demokratie wagen um den Bürgerwillen durchzusetzen.

Bürgerräte

Viele werden sich fragen: Was steckt dahinter?

Es ist nicht nur so daher gesagt, sondern es ist tatsächlich so, dass die FREIE WÄHLER die einzige Partei sind, die konsequente direkte und verbindliche Bürgerbeteiligung fordert sowie konkrete Verfahren vorschlägt.

„Eine bedeutende und immer wichtiger werdende Innovation dafür sind die losbasierten Bürgerräte, die wir nicht nur fordern, sondern wozu wir auch ein Konzept für hessische Gemeinden entwickelt haben“, sagt Matthias Klarebach, Leiter der Landesarbeitsgemeinschaft für Direkte Demokratie.

Es ist die Tatsache, dass hier in einem neutralen, ausgetüftelten Verfahren („losbasiert“) eine repräsentative Auswahl von Bürgerinnen und Bürgern für eine bestimmte Zeit und zu einem bestimmten Thema einen Rat durchführen, um bestmögliche Lösungen zu dem Thema im Sinne der Bevölkerung zu finden.

Bei den Bürgerratsmitgliedern handelt es sich nicht um die üblichen, typischen Politik-Halbprofis, die wissen, wie man seine/ihre Interessen durchsetzt, sondern Menschen wie Du und ich. Das ist Demokratie: Menschen können sich beteiligen, ihr Wille wird verbindlich. Das ist auch Verantwortung und Gemeinschaft.

Bürgerbegehren

Die Entscheidungsfindung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Voraussetzung für die Durchführung eines Bürgerentscheids ist zunächst das Bürgerbegehren. Um zugelassen zu werden, hat das Begehren bestimmte formelle Bedingungen zu erfüllen:

  • Die zu entscheidende Frage muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Falls sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet, empfiehlt es sich, in der Fragestellung hierauf Bezug zu nehmen. "Sind Sie für die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom .....über.....aufgehoben wird und statt dessen.....?"
  • Es muss in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner von mindestens 3 %, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohner von mindestens 5 % und in den sonstigen Gemeinden von mindestens 10 % der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner mit ihrer Unterschrift unterstützt und schriftlich beim Gemeindevorstand eingereicht werden. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein
  • Über die zu entscheidende Frage und eine Begründung hinaus, ist auch ein Vorschlag darüber vorzulegen, wie etwaige Kosten gedeckt werden können.
  • Bis zu drei Vertrauenspersonen müssen genannt werden, die als Vermittler zwischen Gemeindevertretung und Bevölkerung fungieren.
  • Um sicher feststellen zu können, dass die Unterzeichner auch tatsächlich den Antrag auf Durchführung des Plebiszits unterstützen, müssen sich ihre Unterschriften auf derselben Urkunde wie die Fragestellung, die Begründung, der Kostendeckungsvorschlag und die Angabe der Vertrauenspersonen befinden. Ausreichend ist eine Unterschriftentabelle auf der Rückseite der Urkunde (vgl. Antragsmuster), wohingegen separate – angeheftete – Unterschriftenlisten diese Voraussetzung nicht erfüllen.
  • Richtet sich das Begehren - was in der Praxis häufig vorkommt - gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, ist es innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses einzureichen

Hat die Gemeindevertretung als zuständige Stelle über die Zulässigkeit des Begehrens positiv entschieden, ist der Bürgerentscheid unverzüglich - spätestens nach 6 Monaten - durchzuführen. Der Bürgerentscheid entfällt nur dann, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

Bürgerentscheid

Der Bürgerentscheid ist eine kommunale Abstimmung mit der Besonderheit, dass durch eine von den Initiatoren eines Bürger- oder Vertreterbegehrens formulierte Frage über eine wichtige kommunale Angelegenheit abgestimmt wird. Die von der Bürgerschaft zu entscheidende Frage muss so gestellt sein, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Es entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen, die allerdings in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 15%, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern mindestens 20% und in den sonstigen Gemeinden mindestens 25% der Stimmberechtigten ausmachen muss.

Wird das erforderliche Quorum weder von den "Ja"- noch von den "Nein"-Stimmen erreicht, muss die Gemeindevertretung die Angelegenheit nochmals beraten und entscheiden. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Qualität eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung, der frühestens nach drei Jahren von der Gemeindevertretung wieder abgeändert werden kann.

Der Tag des Bürgerentscheids wird von der Gemeindevertretung festgesetzt; im Übrigen wird der Bürgerentscheid nach den Grundsätzen der allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt.

Ein Bürgerentscheid kann auf Antrag der Bürgerinnen und Bürger (Bürgerbegehren) oder durch Beschluss einer Gemeindevertretung (Vertreterbegehren) durchgeführt werden.

Ob es nun um die Frage geht, einen Golfplatz zu errichten, um die städtische Stromversorgung oder darum, ein kommunales Schwimmbad zu erhalten, alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde können durch Bürgerentscheid entschieden werden. Die Hessische Gemeindeordnung nennt einige Bereiche, über die ein Bürgerentscheid nicht stattfinden darf. Bürgerinnen und Bürger können z.B. nicht abstimmen über Angelegenheiten, für die der Gemeindevorstand (Magistrat) oder der Bürgermeister zuständig sind. Dazu zählen z.B. Fragen der inneren Verwaltung und Personalangelegenheiten. Entscheidungen über gemeindliche Tarife und Gebühren sowie den Haushalt sind ebenso ausgeschlossen, wie Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.